Die Eichzeit für Wasser-/ und Wärmemengenzähler wurde auf sechs Jahre verlängert.
Die Eichzeiten der Hauszähler legen fest, bis wann ein Zähler genutzt werden kann. Bis zum 31.12. des Jahres, das auf dem Zähler angegeben ist, ist der Zähler im Einsatz. Dabei variieren die Eichzeiten je nach Zählerart erheblich. Wasserzähler und Wärmemengenzähler haben die kürzeste Eichzeit von sechs Jahren, während Heizkostenverteiler wesentlich länger genutzt werden können. Nach dem zehnten Jahr muss ein neues Gerät eingesetzt werden, um eine rechtssichere Heizkostenabrechnung zu ermöglichen.
Die wichtigste Neuerung ist die Vereinheitlichung der Eichfristen für eine Vielzahl von Zählern, darunter Warmwasserzähler, Kaltwasserzähler, Wärmezähler und Kältezähler. Früher betrug die Eichfrist für einige dieser Zähler, insbesondere für Warmwasser- und Wärmemengenzähler, nur fünf Jahre. Nun wurde das MessEG überarbeitet, sodass alle genannten Zähler künftig eine einheitliche Eichfrist von sechs Jahren haben.
Diese Änderung stellt sicher, dass sowohl Wasserzähler als auch Wärmemengenzähler alle sechs Jahre geeicht werden, um ihre Messgenauigkeit zu gewährleisten. Die Vereinheitlichung erleichtert den Verbrauchern die Übersicht über ihre Geräte und trägt zur Verbesserung der Effizienz und Genauigkeit der Energie- und Wasserverbrauchsdaten bei.