Ab dem 1. Januar 2027 dürfen in vermieteten Gebäuden nur noch fernablesbare Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler im Einsatz sein. Wer jetzt nicht plant, riskiert Kürzungsrechte der Mieter und knappe Montagekapazitäten.
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht fernablesbare Messgeräte müssen bis 31.12.2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
- Grundlage: § 5 Abs. 2 HeizkostenV in Verbindung mit dem Messstellenbetriebsgesetz.
- Fehlt die Fernablesbarkeit, dürfen Mieter um 3 % kürzen.
- Fernablesbare Geräte lösen die monatliche Verbrauchsinformation aus.
Worum es rechtlich geht
Seit der Novelle der Heizkostenverordnung 2021 müssen neu installierte Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler fernablesbar sein. Für den Bestand endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 2026.
Fernablesbar heißt: Auslesen ohne Zutritt zur Wohnung. Die Geräte müssen zudem interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Ausnahmen gelten nur, wenn die Nachrüstung im Einzelfall unmöglich oder unverhältnismäßig ist – und sind zu begründen.
Was passiert, wenn nicht umgerüstet wird
Statt Bußgeldern greift das Kürzungsrecht: Entspricht die Abrechnung nicht der Verordnung, darf der Mieter seinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
Die unterjährige Verbrauchsinformation
Mit fernablesbaren Geräten müssen Nutzer monatlich über ihren Verbrauch informiert werden (§ 6a HeizkostenV) – inklusive Vorjahres- und Durchschnittsvergleich, digital per Portal oder E-Mail. Die Pflicht beginnt mit dem Einbau, nicht erst 2027.