Zum 01.01.2023 trat das CO2KostAufG in Kraft. Es gilt für Abrechnungszeiträume, die ab dem 01.01.2023 beginnen. Gemäß diesem Gesetz müssen die CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt werden. Die entsprechenden Informationen entnehmen Sie bitte der Rechnung Ihres Energielieferanten. Übermitteln Sie uns diese Daten zusammen mit den übrigen Abrechnungsunterlagen – wir übernehmen gerne die Aufteilung für Sie.
weitere Infos finden Sie auch hier: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1